Das Heilpraktikergesetz ändert sich zum 1.1.2017.
Der Bundestag hat am 1. Dezember 2016 das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (PSG III – Bundestags-Drucksache 18/10510) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Dieses Gesetz ist auch für Heilpraktiker relevant, weil es Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der „Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ vorsieht.
Die beschlossenen Änderungen sind entgegen allen Befürchtungen moderat und sehen bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien vor, was durchaus als positiv für die Heilpraktikerschaft zu sehen ist.
Nach den unerfreulichen Ereignissen in einer Heilpraktikerpraxis in Brüggen-Bracht, über die in vielen Medien berichtet wurde, war zu erwarten, dass einige Interessengruppen diese Gelegenheit nutzen würden, um den Heilpraktikerberuf wieder einmal pauschal zu diskreditieren. Und so kam es dann auch.
Die Reaktion der Presse auf die Vorfälle und vor allen Dingen die Äußerungen einiger Politiker haben alle Heilpraktiker sehr beunruhigt.
Zum Glück haben die zuständigen Behörden diesen Vorfall als Einzelfall bewertet und nicht als allgemeines Problem des Heilpraktikerstandes.
Die Forderung nach mehr Sicherheit für den Patienten ist berechtigt, aber warum muss das immer auf dem Rücken der Heilpraktiker ausgetragen werden?
Immer wieder standen Änderungen des Heilpraktikergesetzes auf der Tagesordnung der Konferenzen der Gesundheitsminister der Länder und mehrfach wurde diskutiert, ob die Anforderungen an die Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz von 1939 den Qualitätsanforderungen des Patientenschutzes in heutiger Zeit entsprechen. In der Vergangenheit wurden viele unzumutbare und völlig überzogene Forderungen an Neuregelungen gestellt. So wurde z.B. der Antrag gestellt, Heilpraktikern das invasive Arbeiten am Patienten zu untersagen. Ein sehr prominenter SPD-Politiker und „Gesundheitsexperte“ forderte, dass Heilpraktiker nur dann schwerkranke Patienten behandeln sollten, wenn vorab durch einen Arzt eine Abklärung erfolgt ist. Dies widerspricht dem Recht des Patienten frei über sich zu entscheiden und zwingt ihn in die vorgefertigte Behandlungsbahnen der Schulmedizin.
Heilpraktikergesetz – folgende Änderungen des HPG und der 1. Durchführungsverordnung sind vorgesehen
§ 2 Abs. 1 HeilprG: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis erhalten sollen.“
§ 2 Abs. 1 Buchstabe i) Erste DVO: „wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragsstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den
Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“
Die folgenden Sätze werden angefügt. „Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.“
Fazit
Es gibt bis spätestens zum 31.12.2017 bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien. Damit legen künftig nicht mehr die Länder (wie bisher, was zu unterschiedlichen Prüfungssituationen in den einzelnen Bundesländern geführt hat) den Prüfungsrahmen für die Überprüfung fest.